Terms & Conditions

BEDINGUNGEN FÜR DAS EATON CORPORATION POWER ADVANTAGE PARTNERPROGRAMM

Der an diesem PowerAdvantage Partnerprogramm teilnehmende Vertriebspartner („TEILNEHMER“) der Eaton Corporation („EATON“) stimmt hiermit der folgenden Vereinbarung („VERTRAG“) zu:


  1. Qualifikation für die Teilnahme am PowerAdvantage Partnerprogramm („PROGRAMM“):

    Für die Teilnahme an diesem PROGRAMM gelten die folgenden Voraussetzungen:

    1. Der TEILNEHMER muss IT-Produkte und/oder Dienstleistungen (Server, Speicher, Workstations, Netzwerkausrüstung, Notebook-Computer, Peripheriegeräte usw.) an Endbenutzer vertreiben.
    2. Der TEILNEHMER muss über eine gültige Steuernummer verfügen.
    3. Der TEILNEHMER muss sein Engagement und seine Leistungsbereitschaft in Bezug auf die Steigerung des Umsatzvolumens mit EATON-Produkten sowie in Bezug auf die Steigerung des Bekanntheitsgrades der Marke EATON unter Beweis stellen.
    4. Der TEILNEHMER unterwirft sich den Bedingungen dieses Vertrags und gegebenenfalls vorgenommenen Änderungen an den Bedingungen dieses Vertrags als Voraussetzung für die Teilnahme am PROGRAMM.

  2. Pflichten von EATON

    1. EATON wird den TEILNEHMER als autorisierten Partner im Rahmen des PROGRAMMS benennen, soweit der TEILNEHMER die in Anhang A geregelten Anforderungen erfüllt. EATON wird außerdem dem TEILNEHMER sämtliche Vorteile gewähren, die einem AUTORISIERTEN PARTNER zustehen.
    2. EATON wird den TEILNEHMER als PREMIUM-PARTNER im Rahmen des PROGRAMMS benennen, soweit der TEILNEHMER die in Anhang A geregelten Anforderungen erfüllt. EATON wird außerdem dem TEILNEHMER sämtliche Vorteile gewähren, die einem PREMIUM-PARTNER zustehen.

  3. Pflichten des TEILNEHMERS

    1. Der TEILNEHMER erklärt sich einverstanden, zu gegebener Zeit Mitteilungen von EATON in Bezug auf Produkte und Werbeaktionen zu empfangen, die direkte Relevanz in Bezug auf den Geschäftsbereich des TEILNEHMERS haben.
    2. Der TEILNEHMER verpflichtet sich, EATON die Nutzung des Namens des TEILNEHMERS im Rahmen von Werbematerialien zu gestatten; dies umfasst auch Pressemitteilungen, Präsentationen, Kundenreferenzen und Vertriebspartnerlisten mit Bezug auf den Verkauf von EATON-Produkten. EATON wird vor der Veröffentlichung von Dokumenten, die Behauptungen, Preisangebote, unterstützende Erklärungen oder Zitate des TEILNEHMERS enthalten, das schriftliche Einverständnis des TEILNEHMERS einholen.
    3. Der TEILNEHMER wird EATON in Bezug auf jeden autorisierten IT-Distributor von EATON (Definition siehe Anhang C), mit dem er geschäftlich tätig ist, seine persönliche Kundennummer mitteilen. Auf die Bestellungen, die unter diesen Kundennummern bei den jeweiligen autorisierten IT-Distributoren von EATON getätigt werden, finden die in Anhang B geregelten Vorteile Anwendung.
    4. Der TEILNEHMER ist verpflichtet, sämtliche auf Bundes-, Landes- und lokaler Ebene geltenden Gesetze und Regulierungsvorschriften in Bezug auf die Bewerbung, Vermarktung und den Vertrieb von EATON Produkten einzuhalten.
    5. Der TEILNEHMER stimmt den Standard-Geschäftsbedingungen von EATON für den Vertrieb von EATON Produkten und Dienstleistungen zu.
    6. Der TEILNEHMER darf EATON Produkte nicht negativ, irreführend oder betrügerisch darstellen.
    7. Der TEILNEHMER hat sämtliche Leitlinien über den Gebrauch von Logos und Markenzeichen zu befolgen, die EATON im Zusammenhang mit dem PROGRAMM herausgibt.

  4. Verschiedenes

    1. Dieser Vertrag tritt an dem Tag in Kraft, an dem EATON den TEILNEHMER schriftlich (auch per E-Mail) über seine Aufnahme in das PROGRAMM informiert. Beide Parteien können diesen Vertrag jederzeit mit oder ohne Grund kündigen. Der TEILNEHMER wird bei einer Kündigung aus dem PROGRAMM entfernt und auf sämtliche künftigen Käufe und Verkäufe finden ab dem Tag der Kündigung keine weiteren Rabatte im Rahmen dieses PROGRAMMS Anwendung.
    2. Der TEILNEHMER bestätigt, dass dieser VERTRAG eine Laufzeit von einem (1) Jahr hat und dass EATON die Laufzeit dieses Vertrags nach eigenem Ermessen verlängern kann.
    3. Das PROGRAMM gilt ausschließlich für Käufe und Verkäufe in Europa, dem Nahen Osten und Afrika.
    4. EATON behält sich das Recht vor, die Bedingungen dieses VERTRAGS jederzeit und nach freiem Ermessen zu ändern oder das PROGRAMM einzustellen.

  5. Geistige Eigentumsrechte

    1. EATON bleibt Inhaber seiner geistigen Eigentumsrechte und nichts in dieser Vereinbarung ist als Übertragung geistigen Eigentums auszulegen. EATON hält das uneingeschränkte Eigentum an allen geistigen Eigentumsrechten, die vor dem Datum der Unterschrift unter dieser Übereinkunft entstanden sind oder anschließend entstehen oder im Rahmen dieser Übereinkunft geschaffen werden.
    2. EATON gewährt dem TEILNEHMER hiermit unentgeltlich das nicht exklusive Recht, die in der vorstehenden Präambel genannten Marken während der Laufzeit dieser Ermächtigung für die darin genannten Zwecke zu benutzen.
    3. Der TEILNEHMER darf keine Handlungen durchführen (und dritten Personen auch keine entsprechenden Handlungen gestatten), die zu einer Beeinträchtigung der Marken, die EATON in Bezug auf die Produkte nutzt, oder den mit ihnen verbundenen Firmenwert führen würden oder könnten oder mit diesen im Widerspruch stehen würden (der Begriff Marke umfasst für die Zwecke dieser Ermächtigung insbesondere alle eingetragenen und nicht eingetragenen Marken, Handelsnamen, Dienstleistungsmarken, Logos oder Aufmachungen). Der TEILNEHMER wird insbesondere die Veränderung, Unkenntlichmachung, Verdeckung oder die Einbeziehung anderer Marken (ganz oder teilweise) auf den Produkten weder bewirken noch gestatten.
    4. Soweit dies nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Ermächtigung gestattet ist, wird der TEILNEHMER keine dritten Personen mit der Nutzung der von EATON in Bezug auf die Produkte genutzten Marken auf Briefpapier, Werbe- oder Vertriebsmaterial beauftragen oder dritten Personen eine entsprechende Nutzung gestatten. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Produkte selbst und die Materialien, die EATON dem TEILNEHMER zur Verfügung stellt. Sämtliche Werbe- und Vertriebsmaterialien, die EATON dem TEILNEHMER zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum von EATON und der TEILNEHMER ist nicht berechtigt, anderen Personen deren Nutzung zu gestatten.
    5. Die Nutzung des Namens „EATON“ (in jeglicher Form) oder des Logos von EATON in der offiziellen Firmenbezeichnung, dem Firmen-, Handels- oder Geschäftsnamen, dem Domänennamen oder sonstigen Bezeichnungen des TEILNEHMERS setzt das vorherige schriftliche Einverständnis von EATON voraus.
    6. Der TEILNEHMER verpflichtet sich, EATON sofort über etwaige Verletzungen der Marken oder der sonstigen geistigen Eigentumsrechte von EATON und über Akte des unlauteren Wettbewerbs zu informieren, von denen der TEILNEHMER Kenntnis hat. EATON und der TEILNEHMER werden dann gemeinsam über das richtige Vorgehen entscheiden. Der TEILNEHMER verpflichtet sich, EATON und seine verbundenen Unternehmen auf jede Weise bei den rechtlichen Maßnahmen zu unterstützen, die diese in diesem Zusammenhang ergreifen.
    7. Der TEILNEHMER ist verpflichtet, sämtliche Daten, Informationen, Spezifikationen, Unterlagen und sonstige Materialien (in physischer oder nicht physischer Form), die dem TEILNEHMER gegenüber offenlegt und die von EATON als vertraulich bezeichnet werden, vertraulich zu behandeln. Die Verpflichtungen des TEILNEHMERS und die Rechte EATONs im Rahmen dieses Absatzes bestehen nach einer Kündigung (unabhängig von deren Grund) oder dem Auslaufen dieses Vertrags für eine Frist von fünf (5) Jahren fort.

  6. Vertrauliche Informationen

    1. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die eine der Parteien als vertraulich kennzeichnet oder auf sonstige Weise als offensichtlich vertraulich identifiziert, oder bei denen von der Empfängerpartei vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie diese als vertraulich erkennt. Dies umfasst insbesondere: nicht öffentliche Informationen über Produkte und Dienstleistungen, Geschäftspläne, Marktdaten, Finanzdaten, Kundendaten und Vertriebsdaten.
    2. Jede der beiden Parteien ist verpflichtet:
      1. denselben Grad an Sorgfalt und Diskretion einzuhalten, um die Offenlegung, Veröffentlichung oder Verbreitung der vertraulichen Informationen zu verhindern, den diese Partei für ihre eigenen, ähnlichen vertraulichen Informationen aufwendet, mindestens aber angemessene Sorgfalt;
      2. vertrauliche Informationen allein für den Zweck zu gebrauchen, für den diese offengelegt wurden, oder sonst zum Vorteil des Offenlegenden.
    3. Jede der beiden Parteien ist berechtigt, vertrauliche Informationen weiterzugeben an:
      1. Mitarbeiter von Gesellschaften innerhalb ihrer Unternehmen, die diese Informationen benötigen, um die Zwecke dieses Vertrags zu verwirklichen;
      2. Mitarbeiter von Gesellschaften innerhalb ihrer Unternehmen, die diese Informationen benötigen, um die Zwecke dieses Vertrags zu verwirklichen;
    4. Die Offenlegung von vertraulichen Informationen durch eine Partei an eine dritte Partei darf nur unter Bedingungen erfolgen, die mindestens so restriktiv sind wie die in diesem Vertrag geregelten.
    5. Die folgenden Informationen sind keine vertraulichen Informationen:
      1. Informationen, die sich bereits im Besitz einer Partei befinden, ohne dass diesbezüglich eine Vertraulichkeitsverpflichtung bestehen würde;
      2. Informationen, die von einer Partei unabhängig von vertraulichen Informationen entwickelt werden, die sie von der anderen Partei erhalten hat;
      3. Informationen, die eine Partei aus einer anderen Quelle als von der anderen Partei erhalten hat und die keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen;
      4. Informationen, die bei Erhalt öffentlich verfügbar waren oder anschließend öffentlich verfügbar wurden, ohne dass dies auf ein Fehlverhalten des Empfängers zurückzuführen ist; und
      5. Informationen, die gegenüber einer Drittpartei ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit offengelegt wurden.
    6. Jede der beiden Parteien ist berechtigt, die Ideen, Konzepte und das Know-how zu nutzen, die in den vertraulichen Information der anderen Partei enthalten sind, soweit sich diese im Gedächtnis der Mitarbeiter des Empfängers befinden (ohne Hilfsmittel).
    7. DIE VERTRAULICHEN INFORMATIONEN DER BEIDEN PARTEIEN WERDEN JEWEILS „OHNE GEWÄHR“ UND UNTER AUSSCHLUSS JEGLICHER AUSDRÜCKLICHEN, GESETZLICHEN ODER KONKLUDENTEN GARANTIEN ZUR VERFÜGUNG GESTELLT.
    8. Die Entgegennahme von vertraulichen Informationen durch eine der beiden Parteien führt nicht dazu, dass der Empfänger beschränkt wird in Bezug auf:
      1. die Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen, die mit den Produkten oder Dienstleistungen des Offenlegenden im Wettbewerb stehen, an andere;
      2. die Bereitstellung von Produkten oder Dienstleistungen an andere, die mit dem Offenlegenden im Wettbewerb stehen; oder
      3. die Einteilung der eigenen Mitarbeiter im eigenen Ermessen des Empfängers.
    9. Jede der beiden Parteien ist berechtigt, die vertraulichen Informationen der anderen Partei im gesetzlich erforderlichen Umfang offenzulegen. Der Empfänger hat jedoch den Offenlegenden umgehend über eine derartige Verpflichtung zu informieren, damit der Offenlegende Maßnahmen zur Verhinderung oder Einschränkung einer solchen Offenlegung ergreifen kann.

  7. Änderung des Status

    Der TEILNEHMER ist verpflichtet, EATON schriftlich zu informieren, falls wesentliche Änderungen in Bezug auf die Angaben eintreten, die im Antrag für das Eaton PowerAdvantage Partnerprogramm enthalten waren. EATON ist berechtigt, bei einer Benachrichtigung über eine derartige Veränderung oder falls der TEILNEHMER es versäumt, eine derartige Änderung anzuzeigen, nach eigenem Ermessen diesen Vertrag zu kündigen.

  8. Haftungsbegrenzung

    Soweit dies gesetzlich zulässig ist und unabhängig davon, ob die im Rahmen dieses Dokuments geregelten Abhilfen ihren wesentlichen Zweck verfehlen, wird die Haftung von EATON und seinen Vertriebspartnern, Zulieferern und Vertretern gegenüber Ihnen und anderen Personen im Rahmen dieses Vertrags oder aus sonstigen Gründen (i) für entgangene Gewinne, Nutzungsausfall, Verlust oder Zerstörung von Daten, Verlust des Geschäftswerts, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, entgangene Umsätze, entgangene Aufträge, entgangene erwartete Einsparungen oder nutzlos aufgewendete Geschäftsführungs- und Personalzeit ausgeschlossen.

  9. Änderungen des PROGRAMMS

    EATON behält sich das Recht vor, das PROGRAMM oder einzelne Bedingungen, Anforderungen oder Vorteile ganz oder teilweise zu ändern oder zu kündigen. Derartige Änderungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem Sie die diesbezügliche Mitteilung erhalten, oder zu dem von EATON genannten Zeitpunkt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass EATON wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen unternehmen wird, Ihnen wesentliche Änderungen am PROGRAMM mit einer Frist von dreißig (30) Tagen anzukündigen. Sollten Sie Änderungen oder Modifikationen nicht zustimmen, können Sie diesen Vertrag (und Ihre Teilnahme am PROGRAMM) im Einklang mit den einschlägigen Bedingungen des Vertrags kündigen.

Anhang A – Anforderungen des PROGRAMMS

Anforderungen des Eaton PowerAdvantage Partnerprogramms:

  • Vollständiges Ausfüllen des Registrierungsformulars und schriftliche Annahme durch EATON.
  • Einverständniserklärung zu den in diesem Dokument geregelten Bedingungen.
  • Einhaltung der angehängten Anforderungsliste für das PROGRAMM in Abhängigkeit von der Programmstufe des TEILNEHMERS.


Anhang B – Vorteile des PROGRAMMS

  • Der TEILNEHMER hat Anspruch auf die Vorteile des PROGRAMMS in Abhängigkeit seiner Programmstufe.
  • Logo-Nutzung im Rahmen des PROGRAMMS.
    Der TEILNEHMER darf in Abhängigkeit von seiner Programmstufe entweder das Eaton Authorized Reseller- oder Premium Reseller-Logo nutzen, vorbehaltlich der Logo-Leitlinien von EATON gemäß den Nutzungsbedingungen.
  • Rabatte.
    Autorisierte Partner und Premium-Partner erhalten einen prozentualen Nachlass auf die Preise der autorisierten IT-Distributoren von EATON (Definition siehe Anhang C). Dieser Nachlass wird zusätzlich zu anderen Rabatten oder Nachlässen von EATON berechnet, die bereits im Preis des vom IT-Distributor angebotenen Produkts enthalten sind. Der Nachlass wird auf den vom Distributor ausgewiesenen Preis angewendet. EATON wird alle Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass die geregelten Nachlässe innerhalb von 15 Geschäftstagen nach Erfüllung der Anforderungen für das PROGRAMM wirksam werden.


Anhang C – Autorisierte Distributoren von EATON

    Deutschland:
  • ALSO Deutschland GmbH
  • Ingram Micro Distribution GmbH
  • TAROX Aktiengesellschaft
  • TD SYNNEX Germany GmbH & Co. OHG

  • Österreich:
  • ALSO Austria GmbH
  • Amea Großhandelsgesellschaft m.b.H.
  • Ingram Micro Distributions GmbH (Austria)
  • OMEGA Handelsgesellschaft m.b.H.
  • TD SYNNEX Germany GmbH & Co. OHG

  • Schweiz:
  • ALSO Schweiz AG


  1. Anforderungen des Eaton PowerAdvantage Partnerprogramms (tabellarisch)

    Premium

    Autorisiert

    Registriert

    Vertrieb

    Jährliches Umsatzziel*

    Ja

    Ja

    Vierteljährliche Business Review

    Ja

    Technik

    Zertifizierte Vertriebstechniker

    Ja

    Ja

    Erst-Support

    Ja

    Ja

    Marketing

    Logo von Eaton auf der Partner-Website

    Ja

    Ja

    * Abhängig von Länder- und Partner-PAP-Stufe


    Marktstufe und Länder

    T1

    Belgien, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Schweden, Großbritannien

    T2

    Österreich, Italien, Naher Osten, Russland, Spanien

    T3

    Afrika, CEE, Dänemark, Finnland, Luxemburg, Norwegen, Portugal, Südafrika, Schweiz




    Stufenbasierte Umsatzanforderung

    Autorisiert Premium

    Jahresumsatz Tsd. USD

    T1

    20

    60

    T2

    10

    40

    T3

    5

    15





  2. Vorteile des Eaton PowerAdvantage Partnerprogramms (tabellarisch)

    Premium

    Autorisiert

    Registriert

    Finanziell

    Deal Registration-Programm

    Ja

    Ja

    MDF

    Ja

    Geschäftsentwicklung

    Eigener Eaton Account Manager

    Ja

    Reseller-Vereinbarung

    Ja

    Ja

    Online-Registrierungsformular

    Ja

    Jährlicher Geschäftsplan

    Ja

    Partner Advisory Council-Programm

    Ja

    Auf Einladung

    Jährliche Partnerkonferenz

    Ja

    Auf Einladung

    Marketing

    Zugriff auf Partnerportal

    Ja

    Ja

    Ja

    Logo des Partnerprogramms**

    Ja

    Ja

    Eintrag auf der Website von Eaton

    Ja

    Ja

    Hilfsmittel zur Generierung von Nachfrage

    Ja

    Ja

    Ja

    Eigener Eaton Marketingmanager

    Ja

    Kommunikation über Sonderkanäle

    Ja

    Ja

    Ja

    Technisch

    Eaton Priority Support (Software)

    Ja

    Ermäßigte Demo-Kits**

    Ja

    Ja

    Ja

    Online-Schulungen

    Ja

    Ja

    Ja

    Zertifizierungsprogramm

    Ja

    Ja

    ** Abhängig von der PAP-Stufe des Partners


    Sollten Sie weitere Fragen zu den Terms and Conditions haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
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